Zweitwohnungen

Darf ich eine Neubauwohnung in Davos als Zweitwohnung nutzen?

Seit dem 01.01.2016 ist in der Schweiz das Zweitwohnungsgesetz in Kraft. Zweitwohnungen sind im Sinne des Gesetzes Wohnungen, die weder eine Erstwohnung noch einer Erstwohnung gleichgestellt sind. Üblicherweise werden Zweitwohnungen als Feriendomizil oder zur Vermietung an Dritte genutzt.
Insgesamt darf der Anteil an Zweitwohnungen in einer Gemeinde bei maximal 20 Prozent liegen. Dies bedeutet, dass in Gemeinden, welche diese Quote bereits erreicht haben, keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden dürfen. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent werden neue Wohnungen nur bewilligt, wenn sie als Erstwohnung oder als Wohnung, die gesetzlich einer Erstwohnung gleichgestellt ist oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung dienen. Es gibt allerdings gewisse Ausnahmen, wie zum Beispiel beim Umbau einer Hotelliegenschaft. In den Ferienkantonen Graubünden, Wallis und Tessin ist dieses Kontingent von 20 Prozent bereits vielerorts ausgeschöpft. In Davos liegt der Anteil aktuell beispielsweise bei 57.38 Prozent.
Für altrechtliche Wohnungen, die vor dem 11. März 2012 also vor der Volksabstimmung rechtmässig bestanden oder bewilligt waren, gelten andere Regeln. Die altrechtlichen Wohnungen sind in der Nutzungsart bzw. in der Wohnform frei, das heisst diese können nach wie vor als Erst- oder Zweitwohnung genutzt werden.

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