Was ist ein Wohnrecht?

Können Grundstücksteile ohne Raumcharakter Gegenstand eines Wohnrechts sein?

Wenn Personen ihre Immobilie schon zu Lebzeiten auf ihre Nachkommen übertragen wollen und sie aber trotzdem noch darin wohnen bleiben möchten, macht die Eintragung eines Wohnrechts in Form einer Dienstbarkeit im Grundbuch Sinn.
Rechtsgrundlage für die Grundbuchanmeldung / -eintragung ist stets ein öffentlich beurkundeter Vertrag. Das Wohnrecht gibt den Berechtigten, beispielsweise den Eltern, das Recht im Gebäude oder in einem Teil des Gebäudes zu wohnen. Sofern das Wohnrecht nicht auf eine einzige berechtigte Person beschränkt ist, dürfen Familienangehörige sowie Mitbewohner dazukommen.
Es können nur Räumlichkeiten, die sich zum Wohnen eignen Gegenstand eines Wohnrechts sein. Bei gewerblich genutzten Räumen, sowie Grundstücksteilen ohne Raumcharakter, wie beispielsweise Garten oder Parkplätze, ist ein Wohnrecht unzulässig.
Sofern nichts vereinbart wird ist die Einräumung sowie Ausübung des Wohnrechts unentgeltlich. Es kann jedoch ein Entgelt beispielsweise in Form eines Wohnrechtszins vereinbart werden. Die Kosten für den gewöhnlichen, ordentlichen Unterhalt, sowie die Heiz- und Nebenkosten der genutzten Räumlichkeiten gehen zu Lasten der Berechtigten. Die Hypothekarzinsen werden von den Eigentümern bezahlt. Die Parteien können aber auch eine vom Gesetz abweichende Kostentragepflicht vereinbaren.
Diese Dienstbarkeit ist nicht übertragbar oder vererblich und erlischt ohne entsprechende Vereinbarung beim Tod der Berechtigten. Das Wohnrecht kann vertraglich befristet werden. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass das Wohnrecht bei Eintritt in ein Altersheim erlischt. Der Verkauf einer mit einem Wohnrecht belasteten Immobilie ist von Gesetztes wegen möglich, kommt jedoch selten vor.

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