Vorsorgeauftrag bei Immobilienbesitzern

Was regelt der Vorsorgeauftrag, wenn ich urteilsfähig werde?

"Ich hab' ja noch Zeit, ich bin ja noch fit" ist eine häufige Aussage von Menschen, wenn sie auf das Thema Vorsorgeauftrag angesprochen werden. Dass aber auch durch Unfall oder plötzliche Krankheit eine vorübergehende oder gar dauerhafte Urteilsunfähigkeit eintreten kann, bedenken die Wenigsten. Wer sich und seinen Liebsten unter Umständen viel Ärger ersparen will, sollte sich lieber früher als später mit dem Thema Vorsorgeauftrag befassen: Im Fall der Vermögensvorsorge regelt er, wer welche Entscheidungen und Geschäfte im Namen des Urteilsfähigen in Bezug auf dessen Vermögen tätigen darf. Wer beispielsweise mit seinem Partner im Miteigentum eine Immobilie besitzt, sollte einen Vorsorgeauftrag erstellen. Nur so kann der noch urteilsfähige Partner im Sinne des Urteilsfähigen über das Vermögen verfügen, ohne dass er die Zustimmung der KESB (Kindes- u. Erwachsenenschutzbehörde) benötigt. Eine Veräusserung, Belastung, Vermietung oder auch kostenintensive Renovationen sind andernfalls nicht ohne Zustimmung der KESB möglich, der urteilsfähige Partner quasi handlungsfähig. Für einen Vorsorgeauftrag muss die beauftragte Person volljährig und urteilsfähig sein und es sollte sich um eine Vertrauensperson handeln. Darüber hinaus ist es möglich, mehrere Personen und Ersatzpersonen mit Einzel- oder Kollektivunterschrift einzusetzten. Der Vorsorgeauftrag hat bereits Gültigkeit, wenn er handgeschrieben, datiert und unterzeichnet ist. Aufgrund seiner grossen Tragweite empfiehlt sich aber die öffentliche Beurkundung beim Notar.

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