Untervermietung

Wer haftet für Schäden?

Grundsätzlich ist die Untervermietung einzelner Zimmer oder der ganzen Wohnung in der Schweiz erlaubt, sofern der Vermieter darüber informiert ist und ihm die Mietbedingungen offengelegt werden. Der Vermieter darf die Untermiete nur dann verbieten, wenn sich der Hauptmieter am Mietzins des Untermieters bereichern möchte, die Mietbedingungen nicht offenlegt oder die Wohnung durch die Untermeite beispielsweise als Geschäftsraum zweckentfremdet wird. Formen von Untervermietung kann zum Beispiel eine Wohngemeinschaft, eine Untervermietung aufgrund von Abwesenheit des Hauptmieters oder Airbnb sein. Familienangehörige, Ehepartner oder Konkubinatspartner gelten nicht als Untermieter.
Der Hauptmieter wird bei der Untervermietung zum Vermieter. Daher muss jedem bewusst sein, dass ein Untermieter die gleichen Rechte und Pflichten besitzt, wie der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter. So muss er beispielsweise dafür sorgen, dass Mängel behoben werden, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die uneingeschränkte Nutzung des gemieteten Raums gewährleistet ist. Um im Streitfall Beweismittel in der Hand zu haben, empfiehlt es sich einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen und ein Mängelprotokoll zu erstellen.
Die Verantwortung bzw. Haftung für Schäden bleibt beim Hauptmieter, da er nach wie vor der offizielle Vertragspartner ist. Er haftet für nicht bezahlte Mietzinsen und Schäden an der Wohnung, selbst dann, wenn es nicht eigenverschuldet ist. Dies ist auch der Fall, wenn der Hauptmieter bzw. Vertragspartner selbst nich tin der betreffenden Wohnung lebt oder abwesend ist.

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