Steuerliche Perspektive bei Wohneigentum

Welche Ausgaben können den Steuern abgezogen werden?

Die Steuerbelastung mit Wohneigentum kann durch verschiedene Massnahmen optimiert werden. Abzüge mit dem grössten Einfluss sin die Unterhaltsabzüge. In die Unterhaltsabzüge gehören alle werterhaltenden Kosten für Sanitär-, Spengler-, Schreiner- oder Gipserarbeiten. Für diese Kosten können entweder pauschal der kantonal vorgegebene Prozentsatz vom Eigenmietwert oder die effektiven Ausgaben abgezogen werden. Es kann sich lohnen kostspielige Renovationen über den Jahreswechsel vorzunehmen, damit die Ausgaben auf zwei Jahre verteilt werden können.
Wertvermehrende Ausgaben können grundsätzlich nicht abgezogen werden, je nach Steuergemeinde mit Ausnahmen. Der Ersatz einer Heizung, die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage oder Energiesparfenster sind beispielsweise wertvermehrende Investitionen, die jedoch teilweise als energiesparende und umweltschützende Massnahmen und somit als abziehbar eingestuft werden. Andere wertvermehrende Investitionen wie eine zusätzliche Garage, eine Cheminée oder die Vergrösserung des Hauses sind in der jährlichen Einkommenssteuererklärung grundsätzlich nicht abziehbar. Wie und ob Renovationskostenabzüge in der Steuererklärung anerkannt werden ist stark vom jeweiligen Steueramt abhängig.
Die Schuldzinsen bzw. Hypothekarzinsen beeinflussen die Steuerbelastung ebenfalls. Die Hypothekarzinsen, die abbezahlt wurden, können vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Je mehr Zinsen bezahlt und abgezogen werden desto weniger Einkommenssteuer muss bezahlt werden.

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