Nachträgliche Bauten

Die Erstellung einer Baute ohne Bewilligung lohnt sich nicht!

Bauen ohne Baubewilligung ist mit wenigen Ausnahmen in der ganzen Schweiz verboten. Es ist in jedem Fall sinnvoll das entsprechende Bauamt über ein nachträgliches Bauvorhaben zu informieren, auch wenn nach eigener Einschätzung keine Baubewilligung notwendig ist. Grundsätzlich gilt als Baute jedes künstlich geschaffene mit dem Erdboden verbundene Erzeugnis. Es braucht gemäss dem Raumplanungsgesetz für jede Baute eine Baubewilligung.
Die Behörden dürfen den Rückbau einer ohne Baubewilligung erstellten, nachträglich nicht bewilligungsfähigen Baute, anordnen. Zuvor wird aber immer geprüft, ob die Baute in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren bewilligt werden kann, welches aufgrund behördlicher oder privater Anzeige eingeleitet wird. Im Falle einer nachträglichen Bewilligung darf die Baute bestehen bleiben, andernfalls muss diese auf Kosten des Eigentümers zurückgebaut werden. Die Tatsache, dass die Baute schon lang besteht, schützt nicht immer vor dem möglichen Rückbau. Ausgenommen sind Bauten innerhalb der Bauzone, deren Bau mehr als 30 Jahre zurückliegt. Eine Gegenausnahme sind wichtige öffentliche Interessen, die den Rückbau trotzdem rechtfertigen. Diese Bauten werden lediglich geduldet und dürfen weder umgebaut noch erweitert werden. Ausserhalb der Bauzone müssen Bauten ohne Baubewilligung in aller Regel unabhängig des Alters rückgebaut werden.
Beim Kauf einer Immobilie empfiehlt es sich also den Zustand der errichteten Bauten zu prüfen, sowie ob eine rechtmässige Baubewilligung vorliegt. Eine allfällige Rückbaupflicht geht mit dem Kauf auf die neuen Eigentümer über.

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