Kann unsere Tochter die bislang fremdvermietete Immobilie übernehmen?

Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund Eigenbedarf

Ein Mietverhältnis kann von der Eigentümerschaft unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen aufgrund Eigenbedarf ausserordentlich gekündigt werden. Eigenbedarf gilt nur dann als Kündigungsgrund, wenn die Immobilie vom Eigentümer selbst, von nahen Verwandten, verschwägerten oder Kindern von Lebenspartner/-innen sowie von eigenem Pflegepersonal genutzt werden soll.
Das Mietverhältnis muss von der Eigentümerschaft mittels amtlich genehmigtem Kündigungsformular gekündigt werden. Dieses muss eigenhändig unterschrieben werden. Bei der Kündigung muss zwingend darauf geachtet werden, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird, sowie dass die Begründung der Kündigung auf "Eigenbedarf" lautet und glaubhaft dargestellt wird. Wurde der Mietvertrag von mehreren Parteien unterzeichnet, muss die Kündigung an alle Parteien einzeln per Einschreiben verschickt werden. Bei sogenannten Familienwohnungen gibt es weitere Spezialisätten zu beachten.
Eine missbräuchliche Kündigung liegt vor, wenn die Eigentümerschaft bereits bei der Kündigung weiss, dass sie die Immobilie nicht für den Eigenbedarf benötigt und dies trotzdem als Begründung angibt. In diesem Fall kann die Mieterschaft die Kündigung innerhalb von 30 Tagen anfechten. Liegt ein Härtefall vor, kann die Mieterschaft verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Hohes Alter, körperliche Behinderung, schwere Krankheit, Schwangerschaft sowie kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Konditionen sind mögliche Härtefälle, welche von einer Schlichtungsbehörde im Einzelfall beurteilt werden.

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