Hausordnung im Stockwerkeigentum

Ist die Hausordnung verbindlich oder nur eine Empfehlung?

Die Eigentümer einer Wohnung im Stockwerkeigentum haben eine Sondernutzungsfläche, welche praktisch nach Belieben verwaltet, gestaltet und verändert werden darf. Wohingegen bei den gemeinschafltichen Flächen, wie beispielsweise beim Lift oder Treppenhaus alle Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft Mitspracherecht haben. Nebst dem Nutzungs- und Verwaltungsreglement kann zusätzlich eine Hausordnung erstellt und erlassen werden. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist jedoch nicht dazu verpflichtet eine solche zu erlassen.
In einer grossen Gemeinschaft ist die Hausordnung allerdings ein sinnvolles Hilfsmittel, um das Zusammenleben in der Nachbarschaft in Bezug auf Benützung udn Sauberhaltung zu regeln. Mögliche Inhaltspunkte einer Hausordnung können die Aussengestaltung der Balkone inkl. Beleuchtung, Schliesszeiten / Ruhezeiten, örtliche Einschränkungen und erlaubte Geräte beim Grillieren sowie die Liftbenützung sein. Die Beschriftung der Namensschilder, der Unterhalt der gemeinschaftlichen Flächen sowie die Haustierhaltung können ebenfalls darin geregelt werden.
Die Hausordnung benötigt das absolute Mehr an der Stockwerkeigentümerversammlung, damit diese verbindlich wird. Eine Änderung, Ergänzung oder die Aufhebung benötigen ebenfalls das absolute Mehr. Die Hausordnung gilt auch für Rechtsnachfolger, nutzungsberechtigte Mieter, Nutzniesser oder Wohnberechtigte. Die Hausordnung wird nicht im Grundbuch eingetragen.

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