Enteignung durch den Staat

Darf der Staat einen Teil meines Grundstücks für den Bau einer Strasse enteignen?

Der Entzug des privaten Eigentums durch den Staat wird Enteignung genannt. Gründe für eine Enteignung können die Erstellung von Infrastrukturen für die Allgemeinheit, wie beispielsweise Strassen, Eisenbahnlinien oder Rohrleitungen, die Umwandlung der Zone oder die Knappheit von Baugrund sein. Die Unterstellung eines Gebäudes in den Denkmalschutz ist ebenfalls eine Art der Enteignung.
Das private Eigentum geniesst in der Schweiz einen besonders hohen Schutz, der als Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist. Das Enteignungsrecht liegt beim Bund, welcher das Recht aber an die Kantone oder Gemeinden delegieren kann. Basierend auf diesem Recht gibt es klar vorgegebene Regeln bei einem Enteignungsverfahren. Eine ausreichende gesetzliche Grundlage, das Vorliegen des öffentlichen Interessens und die Verhältnismässigkeit sind essentielle Voraussetzungen für eine Enteignung. In den meisten Fällen erhalten die Eigentümer eine Entschädigung für die enteignete Sache. Diese bemisst sich bei Immobilien entweder nach dem objektiven Verkaufswert oder dem subjektiven Ertragswert.
Enteignungen werden in zwei Arten unterteilt. Eine formelle Enteignung liegt vor, wenn das Eigentum weggenommen und auf jemanden übertragen wird. Beispielsweise wenn der Staat einen Teil eines Grundstücks für den Bau einer Strasse benötigt. Bei einer materiellen Enteignung bleibt das Eigentum beim ursprünglichen Besitzer, jedoch wird das Recht zur Nutzung stark eingeschränkt, sodass die Auswirkungen dennen der formellen Enteignung ähnlich sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird und baulich nicht mehr verändert werden darf.

Zur Ansicht des Originalbeitrags im Rheintaler Bote klicken Sie hier.