Dienstbarkeiten

Gehört das Baurecht zu dem beschränkt dinglichen Recht?

Ein genauer Blick auf den Grundbuchauszug vor dem Kauf einer Immobilie ist Pflicht. Sollten Dienstbarkeiten bestehen, sind diese im Grundbuch eingetragen. Dienstbarkeiten können die Nutzungsmöglichkeiten von Grundeigentümern einschränken oder erweitern. Eine Belastung eines Grundstücks durch eine Dienstbarkeit bedeutet, dass etwas geduldet oder unterlassen werden muss.
Beschränkt dingliche Rechte bzw. Dienstbarkeiten beschneiden das dingliche Vollrecht Eigentum und sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Es wird zwischen Grunddienstbarkeiten und Personaldienstbarkeiten unterschieden. Grunddienstbarkeiten berechtigen den Grundeigentümer einer Liegenschaft und nicht eine spezifische Person. Hierzu gehören beispielsweise das Baurecht, Überbaurecht, Wegrecht sowie Näher- oder Grenzbaurecht. Personaldienstbarkeiten hingegen berechtigen eine bestimmte Person, wie dies zum Beispiel bei einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht der Fall ist.
Eine Dienstbarkeit geht erst durch Löschung unter. Diese kann durch die berechtigte Person beantragt werden oder aufgrund von Bedeutungslosigkeit durch Zeitablauf vom Grundbuchamt injiziert werden.

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