Der Generalunternehmervertrag (GU-Vertrag)

Welche Punkte sind essentiell in einem Generalunternehmervertrag?

Ein Generalunternehmer koordiniert alle Aufgaben am Bau und übergibt nach Fertigstellung das schlüsselfertige Objekt an die Auftraggeber bzw. Eigentümer. Grundlage dieses Vertragsverhältnisses ist der sogenannte Generalunternehmervertrag, kurz GU-Vertrag.
Beim Gu-Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, welcher im Obligationenrecht verankert ist. Bei einem Werkvertrag ist der Gegenstand die Herstellung eines vollendeten Werkes, wie beispielsweise eines Einfamilienhauses. Die Planungsverantwortung bzw. die Architekturleistungen werden dabei ausgeschlossen. Im Gegensatz zur Erstellung des Werkes schuldet der Auftraggeber dem Generalunternehmer eine Vergütung, den sogenannten Werklohn. Die gesetzlichen Vorschriften sind nicht zwingend und können im gegenseitigen Einverständnis geändert oder erweitert werden. Wird nichts vereinbart, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.
Beim Abschluss eines Gu-Vertrags ist die Nennung von einigen Punkten im Vertrag von grösster Wichtigkeit. Im Vertrag sollte zum Beispiel definiert werden, was "schlüsselfertiges Werk" bedeutet. Hier hilft ein detaillierter Baubeschrieb. Zudem sollte die Handhabung von Änderungswünschen nach Abschluss des GU-Vertrages, sowie der Übergabetermi (inkl. allfälliger Konventionalstrafe), der Zahlungsplan und die Gewährleistungsgarantien geregelt werden. Der Vertrag endet im Normalfall mi der Vollendung des Werkes. Eine vorzeitige Auflösung sollte ebenfalls im Vertrag geregelt werden.

Zur Ansicht des Originalbeitrags im Rheintaler Bote klicken Sie hier.