Bepflanzung an der Grundstücksgrenze

Darf ich störende Äste vom Baum des Nachbarn abschneiden?

Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch sind die Grendabstände und das sogenannte Kapprecht geregelt, welche auch für Pflanzen und Bäume an der Grundstücksgrenze gelten. Um zu beurteilen, ob eine Bepflanzung rechtmässig ist, müssendie Abstandsvorschriften und Höhenvorschriften herangezogen werden.

Werden die Grenzabstände nicht eingehalten, kann der Nachbar den Anspruch auf Beseitigung geltend machen. Allerdings gilt in vielen Kantonen, dass die Bepflanzung als zugelassen gilt bzw. der Anspruch verjährt, wenn die Bepflanzung während einer bestimmten Anzahl Jahre geduldet wurde.

Werden bei der störenden Bepflanung die Grenzabstände eingehalten, kann rechtlich nur dann dagegen vorgegangen werden, wenn übermässige Immissionen gegenüber dem eigenen Grundstück erduldet werden müssen. Zum Beispiel wenn einem durch einen Baum Licht oder die Aussicht entzogen wird.

Auf keinen Fall sollten störende Äste, hecken oder sonstige Bepflanzung ohne vorgängig mit den Nachbarn zu reden beschnitten werden. Grundlage für eine Beschwerde sind überragende Äste und eindringende Wurzeln, die das Grundstück schädigen. Gekappt werden dürfen die Äste erst, wenn diese auf Beschwerde hin nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt wurden.

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