Bauen im Stockwerkeigentum

Welche Gebäudeteile stehen im Sonderrecht und welches sind gemeinschaftliche Gebäudeteile?

Den Stockwerkeigentümern kommt an den Räumen ihrer jeweiligen Stockwerkeinheit ein Sonderrecht zu. Diese Gebäudeteile dürfen ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch den jeweiligen Stockwerkeigentümer auf eigene Kosten baulich verändert werden. Üblicherweise stehen die Küchen- und Sanitäreinrichtungen, die Türen und Fenster, Einbauschränke, Bodenbeläge, innere Zwischenwände ohne tragende Funktion, Wand- und Deckenverkleidungen sowie Sonnen- und Wetterschutz im Sonderrecht. Wenn die äussere Erscheinung des Gebäudes beeinflusst wird, kann es aber auch bei baulichen Veränderungen an Gebäudeteilen im Sonderrecht Einschränkungen geben. Das Auswechseln von Fenstern, Aussentüren, Balkonbelägen etc. kann davon abhängig gemacht werden, dass die äussere Erscheinung unverändert bleibt.
Im gemeinschaftlichen Eigentum stehen hingegen der Boden der Liegenschaft, die elementaren Gebäudeteile wie die Böden zwischen den Stockwerken, das Dach, das tragende Mauerwerk einschliesslich Isolation, Aussenbalkone und die gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen wie z. B. die Heizanlage und eine Liftanlage. Auch Dachterrassen oder Gartensitzplätze, welche einem Eigentümer zur Sondernutzung zustehen, sind gemeinschaftliche Bauteile. Für die Ausführung von baulichen Massnahmen an gemeinschaftlichen Gebäudeteilen ist ein Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung nötig. Kleinere Arbeiten, welche ein Verwalter im Rahmen der ihm eingeräumten Kompetenzen zu Lasten der Gemeinschaft beauftragen darf, sind davon ausgenommen. Auch dringende Massnahmen, wie z.B. die Reparatur einer Heizung im Winter oder eine defekte Wasserleitung können sofort vorgenommen werden.

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