Abschluss eines Reservationsvertrags

Ich möchte ein Haus kaufen. Welche Verpflichtungen gehe ich bei der Unterzeichnung eines Reservationsvertrags ein?

Zwischen der Besichtigung eines Hauses und dem Abschluss eines Kaufvertrags können mehrere Wochen vergehen. Dies kann verschiedene Gründe haben. Zum Beispiel, weil der Verkäufer noch defekte Gebäudeteile oder Geräte reparieren muss. In diesem Fall haben die Parteien häufig das Bedürfnis, ihren Willen zum Abschluss eines Kaufvertrages in einem Reservationsvertrag festzuhalten. Enorm wichtig ist die gesetzliche Bestimmung, dass für Grundstücksverträge die öffentliche Beurkundung obligatorisch ist. Dieses gesetzliche Obligatorium soll Käufer und Verkäufer vor übereilten Entscheidungen schützen und eine fachkundige Beratung gewährleisten. Dies soll auch eine sichere Grundlage für den Grundbucheintrag schaffen. Dieser Formzwang betrifft auch den Reservationsvertrag. Der Reservationsvertrag ist somit formungültig und hat für die Käufer und Verkäufer keinerlei Bindungswirkung, wenn er nicht öffentlich beurkundet wurde. Dies betrifft auch ein vereinbartes Reuegeld oder eine Konventionalstrafe. Gemäss Bundesgericht kann eine Entschädigung des Verkäufers nur schriftlich gültig vereinbart werden, wenn die Entschädigungsregelung losgelöst vom Grundstückkauf als sinnvolles Ganzes denkbar ist. Das heisst, wenn die Entschädigungsregelung von beiden Parteien auch ohne die übrigen, formungültigen Vertragsteile des Reservationsvertrages abgeschlossen worden wäre. Zum Beispiel kann dies ein Aufwands- und Spesenersatz für Aufwendungen oder Planungsarbeiten sein, die dem Verkäufer unabhängig vom Zustandekommen des Grundstückskaufvertrags vom Käufer entschädigt werden sollen. Bei einem Rücktritt des Verkäufers sind weitergehende Schadenersatzansprüche in der Regel ausgeschlossen.

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