Abschluss eines Kaufvertrags

Wer legt die Spielregeln fest?

In der Schweiz gelten für Immobiliengeschäfte gesetzliche Formvorschriften. Die öffentliche Beurkundung durch einen Notar ist zwingend. Im Kanton St.Gallen ist ausschliesslich das Grundbuchamt für die Erstellung von Kaufverträgen ermächtigt. In anderen Kantonen, wie beispielsweise dem Kanton Graubünden, dürfen auch Notare ausserhalb des Grundbuchamts Kaufverträge erstellen und beurkunden. Der Eintrag ins Grundbuch wird dann durch das verantwortliche Grundbuchamt vollzogen.
Der Sinn hinter der öffentlichen Beurkundung ist, dass überstürzte Käufe und Verkäufe von Immobilien verhindert werden sollen. Durch das Grundbuchamt wird sichergestellt, dass alles Notwendige im Vertrag geregelt ist und die Parteien handlungsfähig sind. Ist eine Partei minderjährig oder urteilsunfähig, muss der Grundbuchbeamte das Geschäft ablehnen. Eine Person ist dann nicht urteilsfähig, wenn sie beispielsweise geisteskrank, betrunken oder aus einem anderen Grund nicht im Stande ist vernunftgemäss zu handeln. Das Grundbuchamt kann die Eintragung auch basierend auf früheren Erfahrungen, Tatsachen aus öffentlichen Registern oder Auskünften von Administrativbehörden, welche die Urteilsfähigkeit in Frage stellen, ablehnen.
Generell regelt der Kaufvertrag alle Bedingungen zum Verkauf beziehungsweise zum Kauf. Ein Kaufvertrag, welcher öffentlich beurkundet wird, muss zwingende Angaben beinhalten. Dazu gehören die Personalien der Vertragsparteien, den Liegenschaftsbeschreib inkl. Adresse, Katasternummer und der Grundstücksfläche sowie der Kaufpreis inklusive den Zahlungsbedingungen. Zusätzlich wird der Termin für die Übergabe und die Bezahlung der Gebühren und Steuern geregelt. Der Kaufvertrag kann von der Verkäuferschaft und Käuferschaft individuell mit weiteren Vertragsbedingungen ergänzt werden.

Für Ansicht des Originalbeitrags im Rheintaler Bote klicken Sie hier.